Familienrecht

Einschätzung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt

 

Im Rahmen der Schuldfähigkeitsbegutachtung befassen wir uns mit der Frage, ob eine Tat im Zustand der aufgehobenen (§ 20 StGB) bzw. verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verübt wurde. Im Allgemeinen folgt der Begutachtungsprozess folgendem Vorgehen:

 

  1. Zunächst erfolgt die Sichtung der Anknüpfungstatsachen im Rahmen eines ausführlichen Aktenstudiums. Falls notwendig, werden zusätzliche Unterlagen (z. B. Arztbriefe) angefordert.
  2. Im nächsten Schritt wird die zu begutachtende Person an mehreren Terminen exploriert. Dabei gilt es zu untersuchen, ob zum Tatzeitpunkt eines oder mehrere der vier Eingangsmerkmale (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere andere seelische Störung) vorgelegen haben. Bei Vorliegen eines oder mehrerer Eingangsmerkmale wird im zweiten Schritt überprüft, ob diese zum Zeitpunkt der Tat die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters bzw. der Täterin beeinflusst haben.
  3. Abschließend werden die erhobenen Befunde verschriftlicht und die Fragestellung des Auftraggebers beantwortet.

 

Unsere Sachverständigen verstehen sich als objektive und neutrale Helfer des Gerichts, die mit ihrem psychologisch sowie wissenschaftlich fundierten Vorgehen ihren Auftraggebern eine nachvollziehbare und transparente Entscheidungsgrundlage bieten. Die Erstattung des Gutachtens gemäß den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (Boetticher et al., 2007) garantiert zudem einen hohen Qualitätsstandard. Die Bearbeitungsdauer eines Auftrags kann je nach Komplexität des Falls variieren, eine fristgerechte Bearbeitung wird jedoch stets sichergestellt.

 

Boetticher, A., Nedopil, N., Bosinski, H. A. G., & Saß, H. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 1(1), 3–9.